- Drittwiderspruchsklage
- 1. Begriff: Klage gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckungsakte mit dem Zweck die ⇡ Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Dritten zu verhindern (§ 771 ZPO). D. steht jedem zu, der ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ an einem von der Zwangsvollstreckung betroffenen Gegenstand hat.- 2. Klageberechtigt sind i.d.R. der Eigentümer, auch bei Verkauf unter ⇡ Eigentumsvorbehalt (der vollstreckende Gläubiger kann aber i.d.R. den Verkäufer durch Zahlung befriedigen) und bei ⇡ Sicherungsübereignung (strittig), i.Allg. auch der Inhaber anderer ⇡ dinglicher Rechte sowie der unmittelbare und mittelbare Besitzer; bei Treuhand-Verhältnissen kommt es darauf an, zu wessen Vermögen der Gegenstand wirtschaftlich gehört. Wer lediglich ⇡ Pfandrecht oder andere Vorzugsrechte hat, kann nicht D. erheben, sondern gemäß § 805 ZPO bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen.- 3. Der Antrag ist bei D. darauf zu richten, die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand für unzulässig zu erklären. Um ⇡ Anerkenntnisurteil und ggf. nachteilige ⇡ Kostenentscheidung zu vermeiden, muss der Dritte den vollstreckenden Gläubiger vor ⇡ Klageerhebung unter Beifügung ausreichender Nachweise zur Freigabe auffordern.- 4. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung betrieben wird; sachliche ⇡ Zuständigkeit richtet sich nach dem ⇡ Streitwert. Das Gericht kann bis zur Entscheidung ⇡ Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung anordnen.- 5. In dringenden Fällen kann auch das Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung der Vollstreckung anordnen (§ 769 ZPO).
Lexikon der Economics. 2013.