Drittwiderspruchsklage

Drittwiderspruchsklage
1. Begriff: Klage gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckungsakte mit dem Zweck die  Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Dritten zu verhindern (§ 771 ZPO). D. steht jedem zu, der ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ an einem von der Zwangsvollstreckung betroffenen Gegenstand hat.
- 2. Klageberechtigt sind i.d.R. der Eigentümer, auch bei Verkauf unter  Eigentumsvorbehalt (der vollstreckende Gläubiger kann aber i.d.R. den Verkäufer durch Zahlung befriedigen) und bei  Sicherungsübereignung (strittig), i.Allg. auch der Inhaber anderer  dinglicher Rechte sowie der unmittelbare und mittelbare Besitzer; bei Treuhand-Verhältnissen kommt es darauf an, zu wessen Vermögen der Gegenstand wirtschaftlich gehört. Wer lediglich  Pfandrecht oder andere Vorzugsrechte hat, kann nicht D. erheben, sondern gemäß § 805 ZPO bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen.
- 3. Der Antrag ist bei D. darauf zu richten, die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand für unzulässig zu erklären. Um  Anerkenntnisurteil und ggf. nachteilige  Kostenentscheidung zu vermeiden, muss der Dritte den vollstreckenden Gläubiger vor  Klageerhebung unter Beifügung ausreichender Nachweise zur Freigabe auffordern.
- 4. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung betrieben wird; sachliche  Zuständigkeit richtet sich nach dem  Streitwert. Das Gericht kann bis zur Entscheidung Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung anordnen.
- 5. In dringenden Fällen kann auch das Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung der Vollstreckung anordnen (§ 769 ZPO).

Lexikon der Economics. 2013.

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